Allgemeine Verkaufsbedingungen

ARTIKEL 1. |  BEGRIFFSBESTIMMUNG

Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnen die folgenden – kursivierten – Begriffe, sofern sich nicht aus der Art oder dem Zweck der Bedingungen etwas anderes ergibt, Folgendes:

  1. Rotovia: Die Anwenderin dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eingetragen in das niederländische Handelsregister (Kamer van Koophandel/KvK) unter der Nummer 38018356.
  2. Vertragspartner: Jede natürliche oder juristische Person, mit der Rotovia einen Vertrag geschlossen hat oder zu schließen beabsichtigt.
  3. Vertrag: Jeder zwischen Rotovia und dem Vertragspartner geschlossene Vertrag, darunter die Auftragsbestätigung bzw. Offerte, die Rotovia ausgeführt hat, mit dem sich Rotovia zu einem näher vereinbarten Preis gegenüber dem Vertragspartner zum Verkauf und der Lieferung von Produkten und/oder zur Erbringung von Dienstleitungen verpflichtet hat.
  4. Produkte: Alle im Rahmen des Vertrags von Rotovia oder in ihrem Namen dem Vertragspartner zu verkaufende und zu liefernde Sachen.
  5. Dienstleistungen: Alle im Rahmen des Vertrags von Rotovia oder in ihrem Namen im Auftrag des Vertragspartners zu erbringende Dienstleistungen, darunter die Herstellung kundenspezifischer Hohlkörper, alles im weitesten Sinne des Wortes.
  6. Schriftlich: Sowohl herkömmliche schriftliche Kommunikation als auch digitale Kommunikation, die auf einem permanenten Datenträger gespeichert werden kann, beispielsweise E-Mail-Korrespondenz.

ARTIKEL 2. |  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf alle Angebote und Offerten von Rotovia, Bestellungen, Aufträge und zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Verträge anwendbar, einschließlich der ihnen vorangegangenen Verhandlungen.
  2. Die Anwendbarkeit von Einkaufsbedingungen oder anderslautenden Bedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich abgelehnt, sofern ihre Anwendbarkeit von Rotovia nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurde.
  3. Von den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann ausschließlich schriftlich abgewichen werden. Wenn und soweit schriftlich niedergelegte Vereinbarungen der Vertragsparteien von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, sind die ausdrücklich schriftlich niedergelegten Vereinbarungen der Vertragsparteien maßgebend.
  4. Die Vernichtung oder Nichtigkeit einer oder mehrerer dieser Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, gegebenenfalls in gemeinsamer Beratung eine Ersatzbestimmung für die unwirksame Bestimmung zu finden. Die Ersatzbestimmung muss so weit wie möglich dem Ziel und Zweck der ursprünglichen Bestimmung entsprechen.
  5. Rotovia ist berechtigt, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Jede Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als vom Vertragspartner akzeptiert, sofern dieser nicht innerhalb von sieben Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe der Änderungen dagegen schriftlich Einwände bei Rotovia erhoben hat.
  6. Im Falle von Unterschieden zwischen einer Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der niederländischen Fassung ist stets der niederländische Text maßgebend.

ARTIKEL 3. |  ANGEBOT UND ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS

  1. Außer wenn darin eine Annahmefrist angegeben ist, ist jedes Angebot von Rotovia freibleibend und sind Fristen niemals Ausschlussfristen, aus denen der Vertragspartner Rechte ableiten könnte.
  2. Der Vertragspartner kann keine Rechte aus einem Angebot von Rotovia ableiten, das einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum enthält.
  3. Der Vertragspartner kann auch keine Rechte aus einem Angebot von Rotovia ableiten, das auf vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten unrichtigen oder unvollständigen Angaben basiert.
  4. Im Vertrag enthaltene Zeichnungen, Abbildungen und andere Angaben zu Abmessungen, Gewichten, Farben, Schätzungen, Toleranzen, technischen Daten und Aussagen über Eignung und Belastbarkeit usw. sind nur näherungsweise zu verstehen. Diese Angaben sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
  5. Jeder Vertrag kommt durch ein Angebot und dessen Annahme zustande. Wenn die Angebotsannahme durch den Vertragspartner vom Angebot von Rotovia abweicht, kommt der Vertrag nicht im Einklang mit dieser abweichenden Angebotsannahme zustande, sofern nicht Rotovia die abweichende Annahme schriftlich annimmt oder den Auftrag gemäß dieser Angebotsannahme ausführt.
  6. Wenn Rotovia dem Vertragspartner vor oder nach dem Vertragsschluss ein Muster oder Beispiel vorlegt, braucht dies nicht die im Vertrag beschriebenen Eigenschaften zu besitzen.  Dies gilt entsprechend auch für Zeichnungen, Schemas, Maße, Gewichte und andere Daten, die Rotovia dem Vertragspartner vor oder nach dem Vertragsschluss vorlegt.
  7. Wenn ein Personalmitglied von Rotovia in der Öffentlichkeit Aussagen über die Qualität der erbrachten Dienstleistung oder des verkauften Produkts (z. B. über Gewichte, Abmessungen, Eignung, Toleranzen und technische Daten) macht, wird angenommen, dass diese Aussagen für den Vertragsschluss durch den Vertragspartner nicht von wesentlicher Bedeutung waren.
  8. Das Produkt muss nur die Qualität haben, die schriftlich im Vertrag niedergelegt ist. Die Qualitätsmerkmale, die das Produkt beschreiben, sind endgültig und entscheidend. Sofern die im Vertrag vorgesehene Nutzung dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist Rotovia berechtigt, die Qualität einseitig zu ändern, wenn gesetzliche Vorschriften dies erfordern oder wenn es sich um eine technische Verbesserung handelt.
  9. Ein kombiniertes Preisangebot verpflichtet Rotovia nicht zur Erfüllung eines Teils des Angebots zu einem verhältnisgleichen Teil des angegebenen Preises.
  10. Wenn der Vertragspartner den Vertrag im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person abschließt, erklärt er durch den Vertragsschluss, hierzu befugt zu sein. Der Vertragspartner haftet zusammen mit dieser (juristischen) Person gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
  11. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass das Produkt und/oder die Dienstleistung für den beabsichtigten Zweck geeignet sind; dies gilt auch dann, wenn Rotovia den Vertragspartner in irgendeiner Weise über die Entwicklung berät oder anderweitig Unterstützung bietet.
  12. Der Vertragspartner trägt gegenüber Rotovia die vollständige Verantwortung für die Richtigkeit der im Vertrag enthaltenen Angaben. Der Vertragspartner trägt jederzeit die Gewähr für die von ihm zur Verfügung gestellten Angaben, Informationen, Entwürfe und Spezifikationen. Rotovia ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Angaben, Informationen, Entwürfe und Spezifikationen zu prüfen. Der Vertragspartner befreit Rotovia von Ansprüchen Dritter, die sich aus Unrichtigkeiten im Sinne dieses Absatzes ergeben.
  13. Der Vertragspartner bemüht sich stets in angemessener Weise darum, frühzeitig die vollständigen und genauen Informationen, Entscheidungen und Angaben vorzulegen, die Rotovia vernünftigerweise von Zeit zu Zeit verlangt.
  14. Der Vertragspartner trägt die Gefahr der Auswahl der von Rotovia zu liefernden Sachen, Waren und/oder Dienstleistungen. Der Vertragspartner bemüht sich stets mit größtmöglicher Sorgfalt darum zu gewährleisten, dass die Anforderungen an die Leistung richtig und vollständig sind.
  15. Nach Annahme der Bestellung werden vom Vertragspartner gewünschte Änderungen erst von Rotovia vorgenommen, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurden. Wenn Rotovia aus irgendeinem Grund beschließt, die gewünschten Änderungen nicht vorzunehmen, berechtigt dies den Vertragspartner niemals dazu, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen; der Vertragspartner ist dann verpflichtet, nach Wahl von Rotovia entweder den vollständigen vereinbarten Preis zu zahlen oder Rotovia die bereits entstandenen Kosten sowie den Betrag ihrer entgangenen Gewinne und ihrer Verluste zu ersetzen.
  16. Eine Kündigung bzw. Auflösung seitens des Vertragspartners ist nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von Rotovia möglich. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, Rotovia alle bereits entstandenen Kosten sowie den Betrag ihrer entgangenen Gewinne und ihrer Verluste zu ersetzen, mindestens jedoch 25 % des für die betreffende Bestellung vereinbarten Preises.
  17. Rotovia behält die vollständigen und uneingeschränkten Rechte an allen dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Schätzungen, Zeichnungen, Mustern, Schemas, Benutzerhandbüchern und anderen Dokumenten („Dokumentation“). Der Vertragspartner ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Rotovia nicht berechtigt, Dritten Zugang zur Dokumentation selbst oder zu deren Inhalt zu verschaffen.  Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen von Rotovia alle Dokumentation unverzüglich und vollständig an Rotovia zu übergeben, wenn er sie nicht länger im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit benötigt oder letztlich keine Bestellung aufgibt. Muster und Zeichnungen, die der Vertragspartner Rotovia zur Verfügung gestellt hat, werden von Rotovia nur auf Verlangen des Vertragspartners an diesen zurückgegeben. Wenn kein Auftrag erteilt wird, ist Rotovia berechtigt, die zur Verfügung gestellten Muster und Zeichnungen nach Ablauf von drei Monaten nach Vorlage der Offerte zu vernichten.

ARTIKEL 4. |  KUNDENSPEZIFISCHE BESTELLUNGEN

  1. Soweit sich ein Vertrag auf die Lieferung von Produkten bezieht, die nach Spezifikation des Vertragspartners hergestellt oder bearbeitet werden müssen, ist der Vertragspartner, wenn und soweit dies für eine ordnungsgemäße Aufsetzung und/oder Durchführung des Vertrags notwendig ist, verpflichtet, so zeitnah wie es für die Durchführung des Vertrags erforderlich ist, Rotovia alle hierfür relevanten Daten auf die von Rotovia vorgeschriebene Weise zur Verfügung zu stellen. Eventuelle Anweisungen, die Rotovia dem Vertragspartner bezüglich der Zurverfügungstellung von Spezifikationen erteilt, sind streng zu befolgen. Der Vertragspartner garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die er Rotovia zur Verfügung stellt. Rotovia haftet niemals für Schäden, die dadurch entstehen, dass sie sich auf vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte unrichtige oder unvollständige Angaben gestützt hat.
  2. Im Falle einer kundenspezifischen Bestellung oder maßgefertigter Produkte ist der Vertragspartner zur Abnahme verpflichtet, wenn Rotovia die Bestellung bereits ausgeführt hat. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, im Falle einer Stornierung mindestens die Kosten von Rotovia vollständig zu erstatten, darunter die Entwurfs- und Entwicklungskosten, Einkaufskosten, Produktionskosten und Kosten der Lagerung nicht abgenommener Produkte und dergleichen. Der Vertragspartner ersetzt auf jeden Fall vollständig die Verluste von Rotovia.
  3. Wenn Rotovia beauftragt wird, speziell für den Vertragspartner bearbeitete (oder zusammengesetzte) Produkte zu liefern, ist der Vertragspartner verpflichtet, Rotovia rechtzeitig, kostenlos und versandkostenfrei für den Bearbeitungsprozess geeignetes Material in ausreichender Menge mit einem Zuschlag von 10 % zu liefern. Solange der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist Rotovia zur Aussetzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen berechtigt.
  4. Der Vertragspartner haftet für die Komponenten und anderen Waren, die er oder Dritte Rotovia in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellt haben, sowie für deren gute Anwendbarkeit. Rotovia darf vorbehaltlich anderslautender schriftlich vereinbarter Bestimmungen ohne irgendeine Untersuchung darauf vertrauen, dass diese Komponenten usw. ohne Weiteres in, auf oder an dem nach Vereinbarung herzustellenden Produkt angewendet, montiert oder verarbeitet werden können.
  5. Wenn die betreffenden Komponenten zu spät geliefert werden oder von Rotovia nicht verarbeitet werden können und dies zu einem Produktionsstillstand führt, haftet der Vertragspartner für alle Rotovia infolge dieses Stillstands entstandenen Schäden.
  6. Rotovia ist nur verpflichtet, dem Vertragspartner vorab ein Modell, Muster oder Beispiel zur Genehmigung zuzusenden, wenn sich der Vertragspartner dies im Zuge des Vertragsschlusses schriftlich ausbedungen hat. Rotovia beginnt erst dann mit der Produktion des herzustellenden Produkts, wenn das von Rotovia zur Verfügung gestellte Modell, Muster oder Beispiel vom Vertragspartner genehmigt wurde.
  7. Vorbehaltlich ausdrücklicher anderslautender Vereinbarungen werden alle Kosten von Modellen, Mustern oder Beispielen separat in Rechnung gestellt und sind diese Kosten nicht in den vereinbarten Preisen enthalten.

ARTIKEL 5. |  MATRIZEN, FORMEN, HILFSMITTEL 

  1. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben Matrizen, Formen, Hilfsmittel usw., die von Rotovia oder im Auftrag von Rotovia von Dritten hergestellt wurden, Eigentum von Rotovia.
  2. Wenn Rotovia für die Herstellung einer Matrize, einer Form oder eines Hilfsmittels usw. sorgen muss, beginnt Rotovia vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien erst dann mit der Herstellung, nachdem der Vertragspartner Rotovia den hierfür verlangten Beitrag zu den Herstellungskosten gezahlt hat. Ebenso beginnt Rotovia erst dann mit Änderungen, Verbesserungen oder Reparaturen an Matrizen usw., nachdem die hierfür geschuldeten, von Rotovia festgesetzten (erforderlichenfalls geschätzten) Kosten beglichen wurden. Wenn für Tätigkeiten (noch) kein Preis ausdrücklich vereinbart wurde, zahlt der Vertragspartner Rotovia auf erstes Anfordern einen von Rotovia festzusetzenden Vorschuss auf die Kosten.
  3. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen und unter der Voraussetzung, dass der Vertragspartner seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen gegenüber Rotovia nachkommt, werden Matrizen, Formen und Hilfsmittel, für die der Vertragspartner die vereinbarten Kosten beglichen hat, ausschließlich für Bestellungen des Vertragspartners verwendet. 
  4. Die Matrizen, Formen und Hilfsmittel usw. im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels werden jedoch von Rotovia aufbewahrt, wenn sie nicht für die Produktion verwendet werden, und brauchen nicht früher – und im Übrigen nicht bevor der Vertragspartner dies schriftlich verlangt hat – an den Vertragspartner zurückgegeben werden als nach Ablauf von zwei Jahren nach Lieferung und/oder Bezahlung der letzten vom Vertragspartner bei Rotovia aufgegebenen Bestellung von Produkten, die mit diesen Matrizen, Formen und Hilfsmitteln usw. hergestellt wurden. 
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Lieferung der letzten Bestellung die Matrizen, Formen und Hilfsmittel usw. bei Rotovia abzuholen. Erfolgt dies nicht fristgerecht, setzt Rotovia schriftlich eine Frist fest, innerhalb deren die Sachen noch abgeholt werden können. Wenn der Vertragspartner nicht fristgerecht reagiert, können die Matrizen, Formen und Hilfsmittel usw. von Rotovia vernichtet werden, ohne dass Rotovia daraus eine Verpflichtung zur Zahlung irgendeiner Vergütung an den Vertragspartner erwächst. Die Kosten, die Rotovia im Zusammenhang mit der Vernichtung entstehen, trägt der Vertragspartner.
  6. In Fällen, in denen der Vertragspartner die Matrizen, Formen und Hilfsmittel usw. liefert, werden diese auf Verlangen zurückgegeben, jedoch nicht bevor alle Forderungen von Rotovia, gleich auf welcher Grundlage, beglichen wurden.
  7. Rotovia haftet nicht für irgendeinen Schaden durch Untergang, Verlust oder Beschädigung der Matrizen, Formen und Hilfsmittel usw., es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von der Unternehmensleitung von Rotovia angehörenden Personen vor. Die Aufbewahrung beschränkt sich auf die Sorgfaltspflicht, die Rotovia auch bei ihren eigenen Sachen beachtet. Die Kosten der Wartung und Versicherung trägt der Vertragspartner.
  8. Wenn der Haftungsausschluss im Sinne des vorigen Absatzes nicht standhält, beschränkt sich der Schadensersatz nach Wahl von Rotovia auf die Wiederherstellung oder den Austausch der Matrizen, Formen und Hilfsmittel usw.
  9. Soweit Rotovia im Angebot oder in der Bestellbestätigung angegeben hat, für wie viele Produkte eine Matrize, eine Form oder ein Hilfsmittel in der Regel benutzt werden kann, gilt die Matrize, die Form oder das Hilfsmittel usw. nach dieser Zahl von Produkten bzw. nach der Produktion dieser Zahl von Produkten als nicht mehr für die Produktion geeignet. Wenn im Zuge der Offerte oder der Bestellbestätigung keine derartige Angabe mitgeteilt wurde, setzt Rotovia den Vertragspartner in Kenntnis, sobald sie feststellt, dass eine Matrize, eine Form oder ein Hilfsmittel usw. nicht mehr für eine wirtschaftlich vertretbare Produktion geeignet ist. In diesem Fall werden dem Vertragspartner außerdem die mit der Reparatur oder dem Austausch verbundenen Kosten mitgeteilt.
  10. Bei der Beurteilung einer wirtschaftlich vertretbaren Produktion im Sinne des vorigen Absatzes dieses Artikels sind unter anderem der technologische Fortschritt und die Anpassung des Unternehmens daran zu berücksichtigen, sowohl in Bezug auf das Volumen als auch hinsichtlich des Arbeitsaufwands.
  11. Solange eine Matrize, eine Form oder ein Hilfsmittel usw. nach den vorstehenden Maßstäben noch für die Produktion geeignet ist und sich in der Obhut von Rotovia befindet, gehen bei regelmäßigen Nachbestellungen der damit herzustellenden Produkte bis zu 5000 Exemplaren die Wartungskosten, worunter Reinigungs- und Einstellkosten zu verstehen sind, vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen zulasten von Rotovia.  Die Kosten der Überholung von Matrizen, Formen und Hilfsmitteln usw. infolge von normalem Verschleißt trägt stets der Vertragspartner.
  12. Matrizen, Formen und Hilfsmittel usw., die nach den vorstehenden Maßstäben nicht mehr für die Produktion geeignet sind, brauchen von Rotovia nicht zurückgegeben zu werden und können von Rotovia vernichtet werden, ohne dass Rotovia daraus eine Verpflichtung zur Zahlung irgendeines Schadensersatzes an den Vertragspartner erwächst.

ARTIKEL 6. |  TOLERANZEN

  1. Angegebene, wiedergegebene und/oder vereinbarte Produkteigenschaften können in nachrangigen Aspekten von den Eigenschaften der tatsächlich gelieferten Produkte abweichen. Als nachrangige Aspekte gelten alle geringen Abweichungen der Produkteigenschaften, die der Vertragspartner nach vernünftiger Einschätzung zu akzeptieren hat, darunter geringfügige Abweichungen hinsichtlich der Farbe, Größe und Stückzahl. 
  2. Abweichungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände nach vernünftiger Einschätzung den Gebrauchswert des Liefergegenstands nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, gelten stets als geringfügige Abweichungen. Die Anwesenheit geringfügiger Abweichungen berechtigt den Vertragspartner weder zur Aussetzung seiner Verpflichtungen aufgrund des Vertrags noch zur vollständigen oder teilweisen Auflösung oder Kündigung des Vertrags oder zur Forderung von Schadensersatz oder irgendeiner anderen Entschädigung.
  3. Die Lieferverpflichtungen von Rotovia gelten in jedem Fall als erfüllt, wenn das Gewicht oder die Stückzahl der gelieferten Produkte nicht mehr als 10 % von den vereinbarten Werten abweicht.

ARTIKEL 7. |  DIENSTLEISTUNGEN

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Rotovia innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle Daten, Informationen und eventuellen Unterlagen, die für die Vorbereitung und Erbringung der Dienstleistungen relevant sind, zur Verfügung zu stellen. Rotovia stützt sich bei der Ausführung der Dienstleistungen auch auf die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Daten, Informationen und Unterlagen. Wenn Rotovia den Vertrag gemäß vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten unrichtigen oder unvollständigen Daten, Informationen oder Unterlagen durchführt, kann dies nicht als Mangel seitens Rotovia betrachtet werden. Rotovia haftet nicht für die Folgen, wenn sich vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Informationen als unrichtig erweisen.
  2. Darüber hinaus hat der Vertragspartner Rotovia stets unverzüglich von Sachverhalten und Umständen in Kenntnis zu setzen, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen relevant sein können. Der Vertragspartner trifft alle angemessenen Maßnahmen zur Optimierung der von oder im Namen von Rotovia erbrachten Dienstleistungen.
  3. Der Vertrag bezieht sich ausschließlich auf die von Rotovia zu erbringenden Dienstleistungen, die ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sind. Unbeschadet der Möglichkeit der Vertragsparteien, nähere Vereinbarungen zu treffen, ist Rotovia niemals zur Erbringungen von Leistungen verpflichtet, die den Inhalt oder Umfang der ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen überschreiten.
  4. Rotovia erbringt die vereinbarten Dienstleistungen nach bestem Wissen und Vermögen und gemäß den Grundsätzen guter Arbeitspraxis. Soweit Art und/oder Reichweite des Rechtsverhältnisses dem nicht zwingend im Wege stehen, obliegt Rotovia jedoch ausschließlich eine Bemühungspflicht.

ARTIKEL 8. |  PREISE, KOSTEN UND ZAHLUNGEN

  1. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen verstehen sich alle Preise für Lieferung ab Lager oder Werk einschließlich Verpackung und exklusive Mehrwertsteuer.  Vorbehaltlich ausdrücklicher anderslautender Vereinbarungen gehen im Rahmen des Vertrags geschuldete Kosten, beispielsweise Frachtkosten, Ein- und Ausfuhrzölle, Wechselkurse, Devisenbestimmungen, Bahnhofsgebühren, Lager-, Bewachungs-, und Abfertigungskosten, Steuern oder andere Abgaben, die nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingeführt oder erhöht werden, zulasten des Vertragspartners, ebenso wie die Folgen von Wechselkursänderungen.
  2. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien kann der Vertragspartner aus einer von Rotovia abgegebenen Vorkalkulation oder Kostenschätzung keine Rechte oder Erwartungen ableiten. Ein vom Vertragspartner vorgelegtes Budget gilt nur als zwischen den Vertragsparteien vereinbarter (Fest-)Preis, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Wenn Rotovia Tätigkeiten übernommen hat, für die nicht ausdrücklich ein Preis vereinbart wurde, ist sie – unbeschadet der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – berechtigt, dem Vertragspartner hierfür mindestens die entstandenen Kosten/die von Rotovia geschuldeten Preise in Rechnung zu stellen.
  3. Für Waren, die Rotovia zu einem bestimmten Termin oder auf Abruf liefern muss sowie für Waren, die Rotovia bei Eingang des Auftrags nicht oder nur teilweise auf Lager hat und die Rotovia für eine schnellstmögliche Lieferung vormerkt, behält sich Rotovia das Recht vor, ohne separate Ankündigung und ungeachtet einer vorherigen Bestätigung die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise und Kosten in Rechnung zu stellen.
  4. Die Vertragsparteien legen im Vertrag das Datum oder die Daten fest, zu denen Rotovia dem Vertragspartner die Vergütung für die vereinbarten Leistungen in Rechnung stellt. Geschuldete Beträge werden vom Vertragspartner gemäß den vereinbarten oder in der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen beglichen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum. Dies ist eine Ausschlussfrist. Rotovia ist jedoch jederzeit berechtigt, eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung und/oder eine Sicherheit für die Zahlung zu verlangen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, irgendeine Zahlung auszusetzen oder geschuldete Beträge zu verrechnen. Rotovia ist berechtigt, Beträge, die sie aus irgendeinem Grund dem Vertragspartner und/oder mit ihm verbundenen Gesellschaften schuldet, von Beträgen in Abzug zu bringen, die der Vertragspartner und/oder mit ihm verbundene Gesellschaften aus irgendeinem Grund Rotovia schulden. Diese Bestimmung berührt keinerlei Anspruch auf Verrechnung, den Rotovia geltend machen kann.
  5. Rotovia ist berechtigt, Verteuerungen von den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren, die nach Zustandekommen des Vertrags, aber vor dessen Beendigung eintreten, darunter Veränderungen der Preise von Grundstoffen oder der zu liefernden Produkte selbst infolge von steigenden Material- oder Herstellungskosten, Lohnkosten, Wechselkursen, Einfuhrabgaben, Transportkosten, Energiekosten usw., dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
  6. Der Vertragspartner muss Rechnungen innerhalb von 10 Werktagen nach deren Empfang auf ihre Richtigkeit prüfen und gegebenenfalls innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe beanstanden. Nach Ablauf der gesetzten Frist erlischt das Recht des Vertragspartners, die Rechnung zu beanstanden. Wenn der Vertragspartner eine Rechnung innerhalb der vorgenannten Frist beanstandet, führt dies nicht zur einem Aufschub der Zahlungspflicht.
  7. Im Falle der Liquidierung, der Insolvenz oder eines Zahlungsaufschubs des Vertragspartners werden die Forderungen gegen den Vertragspartner unverzüglich fällig. Wenn der Vertragspartners mit irgendeiner Zahlung in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die die Finanzlage des Vertragspartners verschlechtern oder seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigen, werden zeitgleich alle weiteren Forderungen von Rotovia gegen den Vertragspartner fällig. Rotovia ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag aufzulösen oder eine Sicherheitsleistung oder die Zahlung für die Lieferung von Produkten oder nach Maßgabe der erbrachten Dienstleistungen zu verlangen oder nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung des Vertragspartners, die Erbringung anderer Dienstleistungen oder die Lieferung von Produkten auszusetzen, bis die vollständige Zahlung geleistet wurde oder sich die vorgenannten Umstände geändert haben.
  8. Bei nicht fristgerechter Zahlung befindet sich der Vertragspartner von Rechts wegen ohne vorherige Mahnung oder Inverzugsetzung in Verzug. Ab dem Tag, ab dem sich der Vertragspartner in Verzug befindet, schuldet der Vertragspartner über den ausstehenden Betrag einschließlich Steuern Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat, wobei ein Teil eines Monats als vollständiger Monat gilt. Im Falle eines Zahlungsrückstands kann Rotovia zur Verrechnung der entstandenen Verwaltungskosten außerdem eine einmalige Vergütung in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrags verlangen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn der Vertragspartner nachweisen kann, dass die tatsächlich entstandenen Kosten niedriger sind als die im vorigen Satz genannte Pauschalvergütung.
  9. Bleibt der Vertragspartner nach Mahnung oder Inverzugsetzung mit der Erfüllung der Forderung in Verzug, kann Rotovia die Forderung übertragen; der Vertragspartner ist dann verpflichtet, außer dem geschuldeten Gesamtbetrag auch alle angemessenen und tatsächlich entstandenen Kosten zu zahlen, darunter Gerichtsgebühren, außergerichtliche Kosten, Vollstreckungs- und Inkassokosten, einschließlich der tatsächlichen Kosten eines Gerichtsvollziehers, Inkassobüros oder Rechtsanwalts (Juristen) und von externen Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten usw., die im Rahmen der Beitreibung der vom Vertragspartner geschuldeten Beträge entstanden sind.
  10. Besteht der Vertragspartner gemäß Vertrag aus mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen, haftet jede dieser (juristischen) Personen Rotovia gegenüber gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrags.
  11. In Bezug auf die von Rotovia erbrachten Leistungen und die dafür vom Vertragspartner geschuldeten Beträge genügen die Daten aus der Verwaltung von Rotovia als vollständiger Nachweis, unbeschadet des Rechts des Vertragspartners, einen Gegenbeweis zu erbringen.
  12. Wenn die Finanzlage des Vertragspartners begründeten Anlass dazu gibt, ist Rotovia jederzeit berechtigt, eine Vorauszahlung oder die Mitwirkung an der Bestellung einer Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises innerhalb von 10 Tagen nach entsprechender Aufforderung von Rotovia zu verlangen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Rotovia ist jederzeit berechtigt und wird hiermit vom Vertragspartner unwiderruflich ermächtigt, nähere zur Bestellung eines Pfandrechts an Forderungen oder Sachen des Vertragspartners benötigte (Rechts-)Handlungen zu verrichten (darunter ausdrücklich die Bestellung oder Bestätigung des Pfandrechts mittels öffentlicher oder eingetragener privatschriftlicher Urkunde) und dabei auch im Namen des Vertragspartners tätig zu werden. Rotovia ist berechtigt, die Ausführung der Tätigkeiten zwischenzeitlich auszusetzen, bis die verlangte Zahlung getätigt oder die verlangte Sicherheit bestellt ist. Wenn der Aufforderung, die Zahlung oder Sicherheit zu leisten, nicht innerhalb von 10 Werktagen nachgekommen wird, befindet sich der Vertragspartner von Rechts wegen in Verzug; der Vertrag kann dann von Rotovia auf außergerichtlichem Wege schriftlich aufgelöst werden. Der Vertragspartner haftet in diesem Fall für alle Kosten, Schäden und entgangenen Gewinne aufgrund des Vertrags und der vorzeitigen Auflösung. Rotovia ist berechtigt zu bestimmen, auf welche Schulden Zahlungen angerechnet werden, wobei Zahlungen jedoch auf jeden Fall immer zuerst von den Zinsen und die Rotovia entstandenen Kosten in Abzug gebracht werden.

ARTIKEL 9. |  DRITTE

  1. Rotovia ist jederzeit berechtigt, zur Durchführung des Vertrags Dritte hinzuzuziehen.
  2. Die Anwendbarkeit der Artikel 7:404 und 7:407 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen. (Artikel prüfen)
  3. Rotovia haftet außer im Falle von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit ihrerseits niemals für Schäden infolge von Mängeln seitens an der Durchführung des Vertrags beteiligter Dritter.

ARTIKEL 10. |  LIEFERUNG VON PRODUKTEN

  1. Die Lieferung von Produkten erfolgt am vereinbarten Ort und auf die vereinbarte Weise; wenn hierzu keine Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Lieferung gemäß der Lieferbedingung „Ab Werk“ („Ex Works“) im Sinne der Incoterms 2020. Die Produkte gehen ab dem Verlassen des Lagers oder der Fabrik auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, der sich hierfür ausreichend zu versichern hat.
  2. Wenn Rotovia die Produkte auf Wunsch des Vertragspartners verschickt, obliegt das Transportrisiko ungeachtet dessen, wer die Transport-/Frachtkosten trägt, dem Vertragspartner.
  3. Wenn Rotovia ganz oder teilweise für die Transportkosten haftet, ist Rotovia berechtigt, den Transportweg sowie die Art und Weise des Versands zu bestimmen. Wenn der Vertragspartner eine anderen Transportweg und/oder eine andere Art und Weise des Versands wünscht und Rotovia diesem Wunsch entspricht, trägt der Vertragspartner die Differenz zwischen den Kosten des von ihm gewünschten und des von Rotovia bestimmten Transportwegs oder Versands.
  4. Rotovia wählt selbst eine zweckmäßige Verpackung und Versandart.  Wenn schriftlich vereinbart wurde, dass der Vertragspartner Rotovia Verpackungsmaterial zur Verfügung stellt, sorgt der Vertragspartner für die frühzeitige Bereitstellung dieses Verpackungsmaterials in ausreichender Menge und geeigneter Qualität. Der Vertragspartner trägt stets die Gefahr für das Verpackungsmaterial. Der Vertragspartner haftet vollumfänglich für Schäden oder Verluste. Der Vertragspartner holt das Verpackungsmaterial auf erstes Anfordern von Rotovia ab. Nicht wiederverwendbares Verpackungsmaterial ist vom Vertragspartner selbst zu entsorgen.
  5. Rotovia behält sich das Recht vor, Bestellungen in Teilen auszuliefern, sofern dies nach vernünftiger Einschätzung nicht vom Vertragspartner verlangt werden kann.
  6. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien geht die Gefahr des Verlusts und der Beschädigung der Produkte in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem die Produkte vom Vertragspartner oder in dessen Namen in Empfang genommen wurden.
  7. Die Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist berechtigt den Vertragspartner niemals zur Verweigerung der Annahme der Produkte oder der Zahlung des Preises oder zur Auflösung des Vertrags.
  8. Wenn die Produkte aufgrund eines Umstands, der dem Vertragspartner anzulasten ist, nicht geliefert werden konnten, wird Rotovia die Produkte auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners lagern, unbeschadet der Verpflichtung des Vertragspartners, den vereinbarten Preis zu entrichten.
  9. Wenn der Vertragspartner die Abnahme der Produkte verweigert oder den Empfang der Produkte in anderer Weise versäumt, teilt er Rotovia auf erstes Anfordern mit, innerhalb welcher Frist er die Produkte abnehmen wird. Diese Frist ist niemals länger als einen Monat nach dem Tag des Anforderns im Sinne des vorigen Satzes. Rotovia ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn der Vertragspartner nach Ablauf der Frist im Sinne des vorigen Absatzes die Produkte noch immer nicht abgenommen hat, unbeschadet der Verpflichtung des Vertragspartners, den vereinbarten Preis und die Kosten für die Lagerung der Produkte zu entrichten.
  10. Wenn Rotovia in Anwendung der Absätze 7, 8 oder 9 notwendige Kosten entstehen, die nicht entstanden wären, wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen im Sinne dieser Absätze ordnungsgemäß erfüllt hätte, gehen diese Kosten ebenfalls zulasten des Vertragspartners. Die Kosten werden auf einen Pauschalbetrag in Höhe von 2 % des Rechnungswerts des betreffenden Vertrags für jede volle Woche der Fristüberschreitung veranschlagt, wobei Rotovia im Falle höherer tatsächlicher Kosten Anspruch auf Vergütung der tatsächlichen Kosten hat. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn der Vertragspartner nachweisen kann, dass der tatsächlich entstandene Schaden den vorgenannten Pauschalbetrag unterschreitet. Die übrigen Ansprüche von Rotovia bleiben hiervon unberührt.

ARTIKEL 11. |  FRISTEN

  1. Rotovia bemüht sich in angemessener Weise, von ihr genannte oder zwischen den Vertragsparteien vereinbarte (Liefer-)Fristen und/oder (Übergabe-)Daten so weit wie möglich einzuhalten. Von Rotovia genannte oder zwischen den Vertragsparteien vereinbarte zwischenzeitliche (Übergabe-)Daten verstehen sich stets als Richtwerte, bewirken für Rotovia keine Verpflichtung und haben immer näherungsweisen Charakter.
  2. Droht irgendeine Frist überschritten zu werden, setzen sich Rotovia und der Vertragspartner ins Benehmen, um die Folgen der Fristüberschreitung für die weitere Planung zu besprechen. Eine Fristüberschreitung führt weder zu einem Schadensersatzanspruch des Vertragspartners, gleich unter welcher Bezeichnung, noch berechtigt sie ihn zur Kündigung oder Auflösung des Vertrags. Rotovia schließt jede Haftung für die Folgen der Überschreitung einer vereinbarten Frist aus.
  3. In allen Fällen – also auch, wenn die Vertragsparteien eine (Liefer-)Frist oder ein (Übergabe-)Datum vereinbart haben – befindet sich Rotovia infolge einer Fristüberschreitung erst dann in Verzug, nachdem der Vertragspartner sie schriftlich in Verzug gesetzt hat, wobei der Vertragspartner Rotovia eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels eingeräumt hat und diese angemessene Frist verstrichen ist. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit Rotovia Gelegenheit hat, angemessen zu reagieren.
  4. Wenn eine phasenweise Ausführung der Tätigkeiten vereinbart wurde, ist Rotovia berechtigt, den Beginn der Tätigkeiten einer Phase auszusetzen, bis der Vertragspartner die Ergebnisse der vorigen Phase schriftlich genehmigt hat.
  5. Wenn eine Lieferung auf Abruf erbracht werden muss, ist der Vertragspartner verpflichtet, den Abruf mit genauer Beschreibung und unter Angabe des Datums mindestens vier Wochen vor der zu erbringenden Lieferung schriftlich an Rotovia zu richten. Vom Vertragspartner nach einem Abruf verlangte Änderungen werden von Rotovia nur dann vorgenommen, wenn dies samt den dafür geltenden Bedingungen ausdrücklich vereinbart wird.
  6. Rotovia ist nicht zur Einhaltung einer (Liefer-)Frist oder eines (Übergabe-)Datums verpflichtet, wenn die Vertragsparteien eine Änderung des Inhalts oder Umfangs des Vertrags (Mehrarbeit, Änderung von Spezifikationen usw.) oder eine Änderung des Vorgehens bei der Durchführung des Vertrags vereinbart haben oder wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen aufgrund des Vertrags nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfüllt. Wenn während der Durchführung des Vertrags Mehrarbeit notwendig oder verlangt wird, berechtigt dies den Vertragspartner niemals zur Kündigung oder Auflösung des Vertrags.

ARTIKEL 12. |  EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Rotovia behält sich das Eigentum an allen Produkten vor, die sie aufgrund irgendeines Vertrags dem Vertragspartner geliefert hat und noch liefern wird, bis der Preis für all diese Produkte aufgrund irgendeines Vertrags vollständig beglichen wurde. Wenn Rotovia im Rahmen dieses Vertrags/dieser Verträge auch für Zwecke des Vertragspartners vom Vertragspartner zu vergütende Tätigkeiten (Dienstleistungen) verrichtet oder verrichten wird, gilt der vorgenannte Eigentumsvorbehalt, bis der Vertragspartner auch diese Forderungen von Rotovia vollständig erfüllt hat. Darüber hinaus gilt der Eigentumsvorbehalt für die Forderungen, die Rotovia gegen den Vertragspartner infolge eines Verstoßes des Vertragspartners gegenüber Rotovia gegen eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aufgrund der Verträge im Sinne des Vorstehenden.
  2. Alle von Rotovia gelieferten und noch zu liefernden Produkte bleiben Eigentum von Rotovia, bis der Vertragspartner all seine Verpflichtungen aufgrund des Vertrags ordnungsgemäß erfüllt hat, was in jedem Fall die vollständige Begleichung der Forderungen im Sinne von Artikel 3:92 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs in Form von Zinsen sowie gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten umfasst. Wenn der Vertragspartner, nachdem Rotovia ihm die verkauften Produkte geliefert hat, seine Verpflichtungen erfüllt hat, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Produkte wieder auf, wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.
  3. Rotovia bleibt Eigentümerin der gelieferten Produkte. Verarbeitungen und Bearbeitungen werden immer von Rotovia als Herstellerin ausgeführt, jedoch ohne irgendeine Verpflichtung ihrerseits. Für den Fall, dass das Eigentumsrecht von Rotovia infolge eines Kombinationsprozesses entfällt, wird hiermit vereinbart, dass das Eigentumsrecht des Vertragspartners an der integrierten Sache nach Maßgabe des Werts (Rechnungswerts) auf Rotovia übergeht. Der Vertragspartner stellt das Eigentumsrecht von Rotovia kostenlos sicher.
  4. Wenn sich in der Obhut des Vertragspartners Produkte befinden, an denen Rotovia einen Eigentumsvorbehalt geltend machen kann, ist der Vertragspartner auf erstes Anfordern von Rotovia und ohne dass es der Einschaltung eines Gerichts bedarf, verpflichtet, die Produkte an Rotovia herauszugeben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der erforderlichen Sorgfalt und als Eigentum von Rotovia erkennbar zu verwahren.
  5. Dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Produkte dürfen weder jemals verpfändet oder als Sicherheitsleistung gegenüber Dritten verwendet werden, worunter auch Mietkauf und/oder Mietverkauf fallen, noch auf irgendeine Weise verkauft, veräußert, belastet oder an einen anderen als den vereinbarten Ort verbracht werden. Abweichend vom vorigen Satz ist der Vertragspartner berechtigt, dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Produkte im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu verarbeiten und zu verkaufen, sofern er sich gegenüber Rotovia nicht in Verzug befindet.
  6. Die Kosten der Ausübung des Eigentumsvorbehalts gehen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Der Vertragspartner behandelt die Produkte im Sinne dieses Artikels mit bester Sorgfalt. Er versichert die Produkte auf der Grundlage des Rechnungswerts gegen alle Schadensereignisse. Der Vertragspartner stellt Rotovia auf erstes Anfordern die Namen und Adressen der Versicherungsgesellschaften sowie Kopien der Versicherungsscheine zur Verfügung. Darüber hinaus bestellt der Vertragspartner auf erstes Anfordern von Rotovia, soweit nicht bereits von Rechts wegen entstanden, zugunsten von Rotovia ein stilles Pfandrecht an seinen diesbezüglichen Forderungen gegen die Versicherungsgesellschaft.
  7. Forderungen, die infolge eines Weiterverkaufs oder aus irgendeinem anderen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) in Bezug auf dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Produkte (einschließlich des Saldos aller Kontokorrentforderungen) entstehen, werden hiermit vom Vertragspartner als Sicherheit vollständig an Rotovia abgetreten. Rotovia erteilt dem Vertragspartner die widerrufliche Vollmacht, die an Rotovia abgetretenen Forderungen auf deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Vollstreckungsbefugnis kann nur aufgehoben werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Vertragspartner gibt auf Verlangen von Rotovia die Abtretung bekannt und erteilt Rotovia die notwendigen Informationen und Daten.
  8. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Rotovia unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Dritte Rechte an Produkten geltend machen, die kraft dieses Artikels dem Eigentumsvorbehalt von Rotovia unterliegen.
  9. Rotovia ist berechtigt, im Falle einer nicht fristgerechten Abnahme und/oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung von dem Vertragspartner obliegenden Verpflichtungen, oder wenn der Vertragspartner Zahlungsaufschub beantragt oder auf eigenen Antrag oder auf Antrag eines Dritten für insolvent erklärt wird, wenn seine beweglichen und/oder unbeweglichen Sachen oder anderen Güter in irgendeiner Weise gepfändet werden sowie wenn der Auftraggeber sein Unternehmen stilllegt oder stillzulegen droht oder sich im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens/einer Zahlungsregelung an seine Gläubiger wendet, oder wenn Rotovia nach vernünftiger Einschätzung davon ausgehen kann, dass in sehr kurzer Zeit eine der vorgenannten Situationen eintreten wird, den Vertragspartner schriftlich darüber zu informieren, jede weitere Lieferung von Produkten und jede weitere Erbringung von Dienstleistungen auszusetzen sowie ihre eventuellen Zahlungen auszusetzen und jeden mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, und zwar durch bloße schriftliche Mitteilung an den Vertragspartner, unbeschadet der Rotovia zukommenden Ansprüche wie dem Anspruch auf vollständigen Schadensersatz und/oder Rücknahme von Produkten. Der Vertragspartner erklärt sich im Voraus hiermit einverstanden und gewährt Rotovia für diesen Fall hiermit bereits Zugang zu seinen Geländen und Gebäuden zwecks Rücknahme der von Rotovia gelieferten, aber noch nicht bezahlten Produkte. Die Forderung von Rotovia gegen den Vertragspartner wird in allen vorstehenden Fällen vollumfänglich und unverzüglich fällig.
  10. Die vorgenannten Bestimmungen berühren nicht die übrigen Rotovia zukommenden Rechte.

ARTIKEL 13. |  GARANTIE

  1. Unter Berücksichtigung der anderweitigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen garantiert Rotovia für von ihr oder in ihrem Namen hergestellte Produkte sowohl deren Tauglichkeit als auch die Qualität der darin verarbeiteten Materialien, wobei bei spezifizierten Produkten die Tauglichkeit der Spezifikation vorab definiert worden sein muss. Im Falle der Lieferung von durch Dritte hergestellten Produkten, in denen Produkte von Rotovia verarbeitet sind, garantiert Rotovia nur, dass die gelieferten Produkte hinsichtlich der Spezifikationen und Materialien die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen erfüllen.
  2. Mängel an Matrizen und damit hergestellten Produkten, von denen der Vertragspartner nachweist, dass sie innerhalb von 4 Wochen nach dem Tag des Versands entstanden sind und ausschließlich oder überwiegend direkt auf einen Fehler in der von Rotovia entworfenen Konstruktion, auf eine mangelhafte Verarbeitung oder die Verwendung von untauglichem Material zurückzuführen sind, werden von Rotovia behoben. Rotovia ist nicht zu irgendeinem weiteren Ersatz von Schäden direkter oder indirekter Art verpflichtet, die dem Vertragspartner oder irgendeinem Dritten entstanden sind.
  3. Die Garantie im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Artikels gilt nicht für:

a) Mängel infolge der Untauglichkeit von Materialien und/oder Komponenten, die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt oder vorgeschrieben wurden;

b) Mängel infolge einer unsachgemäßen Verwendung oder eines Versäumnisses seitens des Vertragspartners oder dessen Personal;

c) Mängel, die auf normalen Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, außergewöhnliche Belastung oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und korrosiver Chemikalien zurückzuführen sind;

d) Veränderungen an Matrizen, die ohne unseren Auftrag von Dritten vorgenommen wurden.

ARTIKEL 14. |  UNTERSUCHUNG UND BESCHWERDEN

  1. Rotovia garantiert, dass die Produkte und Dienstleistungen bei normaler Nutzung den vertraglichen Bestimmungen, den im Angebot angegebenen Spezifikationen und den angemessenen Anforderungen an die Tauglichkeit und/oder Brauchbarkeit entsprechen. Jede weitere Form der Garantie ist ausgeschlossen.
  2. Der Vertragspartner muss zum Zeitpunkt des Empfangs der Produkte und/oder Dienstleistungen untersuchen (lassen), ob diese den Vertrag erfüllen. Dies betrifft sowohl die Qualität als auch die Menge. Beschwerden über die gelieferten Stückzahlen und sichtbare Mängel müssen unverzüglich, nachdem der Vertragspartner Gelegenheit hatte, die Produkte in angemessener Weise zu untersuchen, eingereicht werden, müssen jedoch auf jeden Fall innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung der Produkte eingegangen sein. Dies gilt auch für Mängel, die der Vertragspartner nach vernünftiger Einschätzung hätte feststellen können. Wird nicht rechtzeitig Beschwerde eingelegt, gelten die im Frachtbrief, auf dem Lieferschein oder in ähnlichen Dokumenten angegebene Menge und Qualität als vom Vertragspartner als richtig akzeptiert.
  3. Alle Beschwerden über eine eventuelle fehlerhafte Ausführung der Bestellungen oder über die Qualität der gelieferten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen müssen ebenfalls innerhalb von 5 Tagen nach der Lieferung bzw. Erbringung schriftlich eingereicht werden. Mängel, die bei der Lieferung bzw. Ausführung nicht sofort und auch nach der genannten Untersuchung nicht sichtbar waren, sind Rotovia schriftlich zu melden, sobald der Vertragspartner sie festgestellt hat. 
  4. Nach Ablauf der Fristen im Sinne der Absätze 2 und 3 diese Artikels gilt die Lieferung als vom Vertragspartner uneingeschränkt akzeptiert. Beschwerden, die nach Ablauf dieser Fristen eingehen, brauchen von Rotovia daher auch nicht mehr bearbeitet zu werden. Untersuchungs- und/oder Reparaturkosten, die im Zusammenhang mit einer unbegründeten oder zu spät eingereichten Beschwerde entstehen, trägt der Vertragspartner.
  5. Beschwerden werden nicht bearbeitet, wenn der Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Verpflichtungen gegenüber Rotovia in irgendeiner Weise verletzt hat.
  6. Wenn der Vertragspartner eine Beschwerde nicht fristgerecht einreicht, erwächst Rotovia aus dieser Beschwerde des Vertragspartners keinerlei Verpflichtung. In diesem Fall hat der Vertragspartner keinerlei Anspruch mehr auf irgendeine Form der Instandsetzung, des Austausches, des Schadensersatzes und/oder der Erstattung im Zusammenhang mit diesem Mangel oder Defekt.
  7. Der Nachweis der rechtzeitigen Beschwerde obliegt dem Vertragspartner. Der Vertragspartner kann die Begründetheit seiner Beschwerde ausschließlich anhand der Produkte/Dienstleistungen nachweisen, während ihm auch die Beweislast dafür obliegt, dass es sich bei diesen Produkten um die von Rotovia gelieferten Produkte handelt und dass sie sich im selben Zustand befinden wie beim Verlassen des Lagers oder Werks von Rotovia oder Dritten.
  8. Auch wenn der Vertragspartner fristgerecht Beschwerde einlegt, bleibt er zur Zahlung und weiteren Vertragserfüllung verpflichtet. Beschwerden, gleich unter welcher Bezeichnung und welcher Art, bewirken keine Aussetzung der Zahlungspflicht des Vertragspartners.
  9. Wenn fristgerecht Beschwerde eingelegt wurde und nachdem nachgewiesen wurde, dass die gelieferten Produkte Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, für die Rotovia haftbar ist, wird Rotovia nach eigener Wahl entweder eine kostenlose Instandsetzung oder eine vollständige oder teilweise, kostenlose erneute Lieferung veranlassen. Rotovia kann den Vertragspartner dabei an einen Hersteller oder Lieferanten verweisen. Darüber hinaus kann sich Rotovia entscheiden, die gelieferten Produkte zurückzunehmen und dem Vertragspartner den Rechnungswert gutzuschreiben. Weitere Verpflichtungen irgendeiner Art obliegen Rotovia nicht, insbesondere keine Verpflichtungen zum Schadensersatz.
  10. Wenn Rotovia mit dem Vertragspartner vereinbart, dass auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Artikels Produkte zurückzugeben sind, hat der Vertragspartner die Produkte schnellstmöglich zurückzugeben. Produkte können niemals ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Rotovia zurückgegeben werden. Wenn bereits vorausgezahlte Beträge erstatten werden sollen, zahlt Rotovia diese Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Produkte zurück.
  11. Es ist möglich, dass Hersteller und/oder Lieferanten eigene Garantien bieten. Diese Garantien werden nicht von Rotovia angeboten. Rotovia kann jedoch auf eigenen Wunsch bei der Inanspruchnahme dieser Garantien durch den Vertragspartner vermitteln.

ARTIKEL 15. |  HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

1.      Rotovia ist niemals, unter anderem also auch nicht bei höherer Gewalt, Reklamationen, Mängeln in der Erfüllung irgendeiner aufgrund eines Vertrags bestehender Verpflichtung, unerlaubter Handlung, unrichtiger Beratung usw. zu irgendeinem Schadensersatz gleich unter welcher Bezeichnung und auf welcher Grundlage verpflichtet. Rotovia haftet insbesondere, aber nicht nur, nicht: 

–    Wenn der Vertragspartner von einem Dritten Änderungen am Produkt hat vornehmen lassen oder das Produkt verarbeitet hat;

– Wenn der Vertragspartner bestimmte von Rotovia erteilte Gebrauchshinweise für das Produkt und/oder die Dienstleistung, insbesondere Verarbeitungs- und Montagevorschriften, ignoriert oder wenn er ohne schriftliche Einwilligung von Rotovia Zubehör oder Ersatzteile verwendet, die nicht von Rotovia stammen oder von Rotovia vorgeschrieben wurden;

– Wenn der Vertragspartner das Produkt nicht für den mit dem Vertrag beabsichtigten Zweck oder für den normalen Zweck verwendet, nicht fehlerfrei montiert oder das Produkt nicht ordnungsgemäß im Einklang mit dem Stand der Technik oder der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse in Betrieb nimmt;

– für Schäden infolge von Fahrlässigkeit seitens des Vertragspartners.

2.      Soweit rechtlich festgestellt wird, dass der vorgenannte vollständige Haftungsausschluss nicht standhält, gilt:

– dass die Höhe des von Rotovia zu zahlenden Schadensersatzbetrags in keinem Fall den Betrag der Leistung übersteigen kann, auf den aufgrund der von Rotovia abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Anspruch besteht, zuzüglich des Betrags der Selbstbeteiligung, die aufgrund des anwendbaren Versicherungsvertrags im betreffenden Fall zulasten von Rotovia geht, wobei gilt, dass:

– die Höhe des von Rotovia/der Versicherung zu zahlenden Schadensersatzbetrags in keinem Fall den in der Rechnung für das/die betreffende(n) Produkt(e)/die erbrachte Dienstleistung angegebenen Betrag übersteigen kann, also auch nicht dann, wenn der Vertragspartner keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Haftpflichtversicherung von Rotovia erheben kann, wobei gilt, dass:

– Rotovia höchstens und ausschließlich für einen Betrag von insgesamt maximal 10.000,– € haftet, wobei die Haftung für die Folgen von Tod, Personenschäden oder Gesundheitsschäden auf einen Betrag von 50.000 € beschränkt ist.

In allen Fällen gilt jedoch weiterhin, dass:

– Rotovia niemals für indirekte Schäden, Folgeschäden, immaterielle Schäden Betriebsschäden, Umweltschäden, Schäden durch entgangenen Gewinn, fehlende Geschäftserfolge und Schäden infolge einer Haftpflicht gegenüber Dritten haftet;

– Rotovia niemals für die Folgen von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder ihres Personals und/oder von Beschäftigten, die für Rotovia tätig sind, haftet;

– Rotovia niemals für das Handeln oder Unterlassen ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder ihres Personals und/oder von Beschäftigten, die für Rotovia tätig sind, außerhalb der Ausübung ihrer Funktion haftet;

– Rotovia niemals für Schäden haftet, die die Folge von Umständen sind, die Rotovia auch bei Beachtung größtmöglicher Sorgfalt nicht vermeiden konnte und deren Folgen Rotovia nicht abwenden konnte;

– Rotovia auch für den Verlust von Daten und Programmen oder deren Wiederherstellung nur innerhalb des in diesem Artikel festgelegten Rahmens haftet und auch nur soweit sich ein derartiger Verlust nicht durch angemessene Vorkehrungen seitens des Vertragspartners, insbesondere durch Anfertigung täglicher Reservekopien aller Daten und Programme für Zwecke der Genauigkeitskontrolle, nicht vermeiden ließe.

3.  Jede weitergehende Haftung von Rotovia ist ausgeschlossen, sofern nicht zwingendes Recht etwas anderes bestimmt.

4.  Wenn Rotovia bei einem oder mehreren Dritten bestimmte Rohstoffe für ihre Produkte bestellt hat und einer oder mehrere dieser Dritte Rohstoffe an Rotovia geliefert hat, die in einer oder mehreren Hinsichten von der von Rotovia aufgegebenen Bestellung abweichen, haftet Rotovia im Falle der Verwendung dieser Rohstoffe für ihre Produkte niemals Fall für daraus und/oder infolgedessen dem Vertragspartner und/oder dessen Abnehmern entstandene oder möglicherweise noch entstehende Schäden. Der Vertragspartner kann und darf Rotovia in diesen Fällen niemals aufgrund der Produkthaftung nach Artikel 6:185 ff. des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs haftbar machen. Der Vertragspartner befreit Rotovia im Falle eines derartigen Schadens außerdem von allen Ansprüchen seiner Abnehmer gegen Rotovia aufgrund der Artikel 6:185 ff. des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

5.  Der Vertragspartner befreit Rotovia von allen Ansprüchen auf Ersatz irgendeines Schadens Dritter, die sich aus einem zwischen den Vertragsparteien zustande gekommenen Vertrag ergeben.

6.  Der Vertragspartner trägt die Schäden, die durch vom Vertragspartner erteilte unrichtige oder unvollständige Informationen, Mängel in der Erfüllung der aus dem Gesetz oder dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen des Vertragspartners oder andere Umständen, die nicht Rotovia angelastet werden können, verursacht werden.

7.  Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, erlöschen alle Ansprüche und anderen Befugnisse des Vertragspartners gegenüber Rotovia, gleich auf welcher Grundlage, auf jeden Fall nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem dem Vertragspartner die Ansprüche und Befugnisse bekannt wurden oder nach vernünftiger Einschätzung bekannt werden konnten.

ARTIKEL 16. |  HÖHERE GEWALT

  1. Rotovia ist nicht zur Erfüllung irgendeiner Obliegenheit aufgrund des Vertrags verpflichtet, wenn und solange sie daran durch einen Umstand gehindert wird, der ihr kraft Gesetzes, einer Rechtshandlung oder herrschender Verkehrsauffassungen nicht angelastet werden kann.
  2. Als höhere Gewalt seitens Rotovia gelten unter anderem: Streik, Aussperrung oder Arbeitskonflikte, Brand, Überschwemmung, Sturm, Krieg, Militäraktionen, Aufruhr, Terrorismus, die Folgen einer Epidemie und/oder Pandemie, Explosion, Materialdefekte oder Störungen von Anlagen, Maschinen oder Software, materielle oder quantitative Mängel an Elektrizität, Stromausfälle, Störungen an Internet-, Datenübertragungs- oder Telekommunikationseinrichtungen, (Cyber-)Kriminalität, höhere Gewalt seitens Zulieferern von Rotovia, die nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen durch Zulieferer, die der Vertragspartner Rotovia vorgeschrieben hat, behördliche Maßnahmen, (Cyber-)Vandalismus und (allgemeine) Transport- und Mobilitätsprobleme, darunter auch Störungen im Unternehmen von Rotovia oder in der Zulieferung von Produkten, Materialien, Rohstoffen oder Hilfsmitteln sowie der Eintritt von Umständen, die die Lieferung für Rotovia in unzumutbarer Weise und/oder unverhältnismäßig erschweren.
  3. Im Falle höherer Gewalt ist Rotovia berechtigt, die Lieferung entweder für einen von Rotovia festzusetzenden angemessenen Zeitraum auszusetzen oder – entweder nach Ablauf des festgesetzten angemessenen Zeitraums oder unverzüglich – den Vertrag auf außergerichtlichem Wege mittels schriftlicher begründeter Erklärung aufzulösen, ohne dass dem Vertragspartner daraus irgendein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen oder noch entstehenden Schadens erwächst. Wenn dabei eine teilweise Ausführung vorliegt, schuldet der Vertragspartner die Rotovia entstandenen Kosten und/oder einen verhältnisgleichen Teil des Gesamtpreises, selbstverständlich gegen Lieferung der von Rotovia hergestellten Produkte.
  4. Rotovia schließt jede Haftung für direkte oder indirekte Schäden, gleich unter welcher Bezeichnung, gegenüber dem Vertragspartner oder Dritten durch eine Aussetzung oder Auflösung infolge höherer Gewalt im Sinne von Absatz 2 aus.

ARTIKEL 17. |  AUSSETZUNG UDN AUFLÖSUNG

  1. Wenn die Umstände es rechtfertigen, ist Rotovia berechtigt, die Durchführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen, wenn und soweit der Vertragspartner seine Verpflichtungen aufgrund des Vertrags sowie der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfüllt oder wenn Umstände, die Rotovia nach dem Vertragsschluss bekannt geworden sind, begründeten Anlass zu der Annahme geben, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird.
  2. Wenn der Vertragspartner für insolvent erklärt wurde, das niederländische Gesetz über die Schuldenregulierung bei natürlichen Personen (Wet schuldsanering natuurlijke personen) auf ihn für anwendbar erklärt wurde, er Zahlungsaufschub beantragt hat, seine Güter in irgendeiner Art gepfändet wurden oder wenn er auf andere Weise nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann, ist Rotovia berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung (teilweise) aufzulösen, soweit der Vertragspartner nicht bereits eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung(en) geleistet hat.
  3. Darüber hinaus ist Rotovia berechtigt, den Vertrag (teilweise) aufzulösen, wenn und soweit Umstände eintreten, aufgrund deren die Erfüllung des Vertrags unmöglich ist oder dessen unveränderte Fortsetzung nach vernünftiger Einschätzung nicht von ihr verlangt werden kann.
  4. Der Vertragspartner erhebt niemals Anspruch auf irgendeine Form des Schadensersatzes im Zusammenhang mit dem von Rotovia aufgrund dieses Artikels ausgeübten Aussetzungs- und Auflösungsrecht.
  5. Soweit dem Vertragspartner der Schaden, der Rotovia infolge der Aussetzung oder Auflösung des Vertrags entsteht, angelastet werden kann, ist er verpflichtet, diesen zu ersetzen.
  6. Wenn Rotovia den Vertrag aufgrund dieses Artikels auflöst, werden alle Forderungen gegen den Vertragspartner unverzüglich fällig.

ARTIKEL 18. |  DATENVERARBEITUNG NACH DER DSGVO

  1. Wenn der Vertragspartner Rotovia personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die für die Durchführung des Vertrags notwendig sind, bleibt der Vertragspartner Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
  2. Der Vertragspartner gewährleistet gegenüber Rotovia und ihren Zulieferern und Unterauftragnehmern, dass die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen im Sinne der DSGVO ihre Einwilligung für die beabsichtigte Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erteilt haben oder dass diese anderweitig gemäß Artikel 6 und/oder 9 DSGVO rechtmäßig verarbeitet werden können. Durch Abschluss des Vertrags gilt Rotovia als beauftragt, die Datenverarbeitungen durchzuführen, die nach vernünftiger Einschätzung für eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags notwendig sind. Im Übrigen verarbeitet Rotovia die personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den Anweisungen des Vertragspartners.
  3. Durch Abschluss des Vertrags werden die Beschäftigten von Rotovia sowie von Rotovia hinzugezogene Dritte (Hilfspersonen), die an der Durchführung des Vertrags beteiligt sind, ermächtigt, die personenbezogenen Daten im Rahmen des Vertrags für Rotovia zu verarbeiten. Rotovia sorgt in diesem Zusammenhang für den Abschluss geeigneter Geheimhaltungsvereinbarungen mit diesen Beschäftigten und Dritten.
  4. Rotovia hält sich in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter an die ihr aus den relevanten Gesetzes- und Rechtsvorschriften, darunter die DSGVO, erwachsenden Verpflichtungen. Insbesondere sorgt sie für angemessene technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten. Rotovia wird dem Vertragspartner und eventuell betroffenen Personen, die sich an sie wenden, diese Maßnahmen auf erstes Anfordern erläutern. Außerdem leistet Rotovia jede Mitwirkung, die nach vernünftiger Einschätzung von ihr verlangt werden kann, um es dem Vertragspartner zu ermöglichen, seine Verpflichtungen gegenüber betroffenen Personen aufgrund der DSGVO zu erfüllen.
  5. Sollte unerwarteterweise eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten („Datenschutzverletzung“) im Sinne der DSGVO eintreten, leistet Rotovia jede Mitwirkung, die nach vernünftiger Einschätzung von ihr verlangt werden kann, um es dem Vertragspartner zu ermöglichen, seiner Meldepflicht nachzukommen.  Der Vertragspartner leistet seinerseits gegenüber Rotovia jede Mitwirkung, die nach vernünftiger Einschätzung von ihm verlangt werden kann, um die Folgen einer Datenschutzverletzung zu begrenzen oder zu beseitigen und um künftigen Datenschutzverletzungen vorzubeugen. In diesem Zusammenhang kann Rotovia vom Vertragspartner auf jeden Fall verlangen, an einer unverzüglichen Rücksetzung von Passwörtern, der Verschärfung bestehender Schutzmaßnahmen und der Einführung neuer Schutzmaßnahmen mitzuwirken.
  6. Der Vertragspartner befreit Rotovia von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf den Vertrag zwischen Rotovia und dem Vertragspartner und/oder auf die vom Vertragspartner im Rahmen des Vertrags verarbeiteten Daten, die möglicherweise aufgrund eines nicht Rotovia anzulastenden Verstoßes gegen die DSGVO und/oder andere relevante Gesetzes- und Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Datenschutzes gegen Rotovia geltend gemacht werden.
  7. Rotovia wird nach Beendigung des Vertrags im Auftrag des Vertragspartners die personenbezogenen Daten, die Rotovia im Rahmen der Durchführung des Vertrags erhalten hat, vernichten, soweit nicht der Vertragspartner die erbrachte Dienstleistung bestreitet.
  8. Rotovia und der Vertragspartner legen ihre gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen separat in einem Auftragsverarbeitungsvertrag nieder.

ARTIKEL 19. |  GEHEIMHALTUNG

  1. Wenn eine separate Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsvereinbarung existiert, ist diese integrierter Bestandteil des Vertrags zwischen Rotovia und dem Vertragspartner. Wenn keine derartige separate Vereinbarung existiert, gilt Folgendes: Alle von Rotovia hergestellte Materialien, Produkte und/oder Software einschließlich der darin enthaltenen Informationen, die als vertraulich bezeichnet wurden (mit Ausnahme von Informationen, die ausdrücklich als für den öffentlichen Gebrauch bestimmt bezeichnet wurden oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer anderen Behörde veröffentlicht werden müssen), werden dem Vertragspartner vertraulich mitgeteilt und sind von ihm unter Beachtung der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt vertraulich zu behandeln. Der Vertragspartner darf derartige Informationen ausschließlich seinen Beschäftigten oder Akteuren bekanntgeben, die aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Geschäftspartner zum Schutz vertraulicher Informationen verpflichtet sind. Der Vertragspartner veröffentlicht vertrauliche Informationen nicht ohne zeitliche Beschränkung.
  2. Der Vertragspartner hält alle ihm zwecks Durchführung des Vertrags zur Verfügung gestellten Informationen und Spezifikationen sowie alle betrieblichen Informationen und jedes Know-how betreffend und von Rotovia stammend geheim. Der Vertragspartner überträgt die vertraulichen Informationen sowie alle Kopien oder anderen Vervielfältigungen davon auf Verlangen unverzüglich an Rotovia.
  3. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des vorigen Absatzes dieses Artikels schuldet der Vertragspartner Rotovia, ohne dass es irgendeiner Inverzugsetzung bedarf, je Verstoß eine einmalige Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € zuzüglich 5.000,00 € für jeden Tag, den der Verstoß andauert, bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,00 €, unbeschadet des Rechts von Rotovia, die Erfüllung und/oder vollständigen Schadensersatz samt Zinsen und Kosten zu verlangen. Eine gezahlte oder geschuldete Vertragsstrafe wird nicht von einem eventuell zu zahlenden Schadensersatz samt Zinsen und Kosten in Abzug gebracht. Rotovia weicht hiermit mit dem Vertragspartner ausdrücklich von den Bestimmungen von Artikel 92 Absatz 2 Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.

ARTIKEL 20. |  GEISTIGES EIGENTUM

  1. Wenn Rotovia Produkte anhand von vom Vertragspartner oder über ihn von Dritten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern, Modellen oder anderen Anweisungen herstellt, gewährleistet der Vertragspartner, dass Rotovia durch die Herstellung und/oder Lieferung dieser Produkte und/oder Dienstleistungen keinerlei geistige Eigentumsrechte Dritter verletzt, und befreit der Vertragspartner Rotovia vollständig von allen sich daraus ergebenden Ansprüchen und damit zusammenhängenden Kosten. Wenn ein Dritter aufgrund irgendeines behaupteten Rechts in diesem Sinne gegen die Herstellung und/oder Lieferung Einwände erhebt, ist Rotovia ohne Weiteres und allein auf dieser Grundlage berechtigt, die Herstellung und/oder Lieferung unverzüglich einzustellen und vom Vertragspartner die Erstattung der entstandenen Kosten zu verlangen, unbeschadet der Ansprüche von Rotovia auf eventuellen weiteren Schadensersatz, ohne dass Rotovia gegenüber dem Vertragspartner zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist. Rotovia setzt den Vertragspartner davon in Kenntnis, wenn Dritte gegen die Herstellung und/oder Lieferung von für ihn bestimmten Produkten und/oder Dienstleistungen Einwände erheben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Rotovia nach bestem Vermögen bei der Verteidigung gegen Forderungen aufgrund von Verletzungen geistiger Eigentumsrechte zu unterstützen.
  2. Bei der Durchführung des Vertrags entstehende geistige Eigentumsrechte kommen Rotovia zu. Soweit die geistigen Eigentumsrechte kraft Gesetzes dem Vertragspartner zukommen, überträgt der Vertragspartner sie im Voraus an Rotovia; der Vertragspartner wirkt erforderlichenfalls an dieser Übertragung mit und erteilt darüber hinaus Rotovia im Voraus eine Vollmacht, die es Rotovia ermöglicht, alles Notwendige zu unternehmen, um Inhaber der geistigen Eigentumsrechte zu werden. Soweit rechtlich zulässig verzichtet der Vertragspartner auf etwaige bei ihm verbleibende Persönlichkeitsrechte.
  3. Wenn Rotovia dem Vertragspartner ein Nutzungsrecht einräumt, erfolgt dies immer auf der Grundlage einer nicht exklusiven und nicht übertragbaren Lizenz, die sich auf die vereinbarte Nutzung beschränkt.
  4. Es ist dem Vertragspartner ausdrücklich verboten, das Rotovia zukommende geistige Eigentum, das auch mit den Produkten verbunden ist, zu ändern oder anderweitig anzupassen. Der Vertragspartner ist erst nach vorheriger schriftlicher Einwilligung von Rotovia berechtigt, eigene Marken auf den Produkten anzubringen.
  5. Der Vertragspartner haftet für Schäden infolge der Verletzung geistiger Eigentumsrechte von Rotovia, die mittels Produkten und/oder Dienstleistungen verursacht wurden, die Rotovia ihm geliefert hat. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Rotovia unverzüglich zu informieren, sobald ihm irgendeine Verletzung dieser Rechte bekannt wird. Wenn der Vertragspartner den Gebrauch des Produkts und/oder der Dienstleistung zwecks Begrenzung von Schäden oder aus einem anderen guten Grund einstellt, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass die Einstellung des Gebrauchs keine Anerkennung einer Verletzung geistiger Eigentumsrechte beinhaltet.
  6. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels schuldet der Vertragspartner Rotovia, ohne dass es irgendeiner Inverzugsetzung bedarf, je Verstoß eine einmalige Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € zuzüglich 5.000,00 € für jeden Tag, den der Verstoß andauert, bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,00 €, unbeschadet des Rechts von Rotovia, vollständigen Schadensersatz samt Zinsen und Kosten zu verlangen. Eine gezahlte oder geschuldete Vertragsstrafe wird nicht von einem eventuell zu zahlenden Schadensersatz samt Zinsen und Kosten in Abzug gebracht. Rotovia weicht hiermit mit dem Vertragspartner ausdrücklich von den Bestimmungen von Artikel 92 Absatz 2 Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.

ARTIKEL 21. |  EXPORTKONTROLLE

  1. Mit Blick auf die amerikanischen und anderen (insbesondere europäischen und niederländischen) Exportvorschriften verpflichtet sich der Vertragspartner, auf eigene Kosten alle notwendigen Exportgenehmigungen und/oder anderen Dokumente einzuholen, bevor Produkte oder technische Angaben, die er von Rotovia empfangen hat, exportiert werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich in diesem Zusammenhang Rotovia gegenüber zur Einhaltung aller anwendbaren Exportvorschriften. Die Durchführung des Vertrags erfolgt unter dem Vorbehalt, dass alle notwendigen Exportgenehmigungen erteilt wurden und dass keine anderen Hindernisse für die Durchführung aufgrund niederländischer, europäischer oder anderer relevanter Exportkontrollvorschriften vorliegen.
    1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Produkte oder technische Angaben weder direkt noch indirekt an Personen, Unternehmen oder Länder zu verkaufen, zu exportieren, erneut zu exportieren, zu liefern oder anderweitig zu übertragen, wenn dies einen Verstoß gegen amerikanische, europäische, niederländische oder andere Gesetzes- oder Rechtsvorschriften darstellen würde. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Empfänger von Produkten oder technischen Angaben über die Notwendigkeit der Einhaltung dieser Gesetzes- und Rechtsvorschriften zu informieren. Die Verweigerung einer Exportgenehmigung berechtigt den Vertragspartner nicht zur Auflösung des Vertrags oder zur Forderung von Schadensersatz.

ARTIKEL 22. |  ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

  1. Auf alle von Rotovia vorgelegten Angebote und Offerten, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf alle zwischen Rotovia und dem Vertragspartner geschlossenen Verträge und deren Durchführung sowie die sich daraus ergebenden Verträge ist ausschließlich das niederländische Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Die Vertragsparteien wenden sich erst dann an ein Gericht, nachdem sie sich aufs Äußerste bemüht haben, die Streitigkeit auf gütlichem Wege beizulegen.
  3. Alle zwischen Rotovia und dem Vertragspartner entstehenden Streitigkeiten werden ausschließlich dem für den Ort des Sitzes von Rotovia zuständigen Gericht vorgelegt. Rotovia ist jedoch stets berechtigt, den Vertragspartner vor ein kraft Gesetzes oder eines anwendbaren internationalen Übereinkommens zuständigen Gerichts zu laden.